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Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB

Leasingverträge von SIXT widerrufbar - Kunde fährt 80.000 km kostenlos Auto / Bundesweit erstes positives Urteil im Leasing-Widerruf

München (ots) -

Der Autokredit- und Leasingwiderruf bietet derzeit vielen Autofahrern die Möglichkeit, ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug wirtschaftlich lukrativ loszuwerden. Nachdem bereits mehrere Gerichte entschieden haben, dass zahlreiche Autokreditverträge widerrufen werden können, hat das Landgericht München I als erstes deutsches Gericht in einem rechtskräftigen Urteil vom 20.12.2018 (Az. 10 O 9743/18) auch die Fehlerhaftigkeit eines Leasingvertrages der SIXT Leasing SE, einer der größten deutschen Leasinggesellschaften, bestätigt.

Alle Autobanken und Leasinggesellschaften sind nach dem Gesetz verpflichtet, ihre Privatkunden im Rahmen des Vertragsschlusses ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht und die vom Gesetz geforderten Pflichtangaben zu belehren. Erfolgt diese Belehrung unvollständig oder unrichtig, besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, den abgeschlossenen Vertrag auch noch Jahre nach Vertragsschluss zu widerrufen. Seit dem Musterprozess gegen die Volkswagen Bank vor dem Landgericht Berlin (Az. 4 O 150/16) haben zehntausende Autofahrer diese Möglichkeit genutzt und den Widerruf ihres Autokreditvertrages erklärt. Unklar war bis jetzt, welche Leitlinien für den Widerurruf von privaten Leasingverträgen gelten.

Die auf den Widerruf von Autokredit- und Leasingverträgen spezialisierte Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte vertritt hierbei schon seit langer Zeit die Auffassung, dass die Grundsätze, die für den Widerruf von privaten Autokreditverträgen gelten, auch auf private Leasingverträge Anwendung finden müssen.

"Mit dem bundesweit ersten rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München auf dem Gebiet des Leasingwiderrufs gegen die SIXT Leasing SE wurden wir in unserer Meinung bestätigt. Das Gericht hat die Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Leasingvertrages ausdrücklich bestätigt.", erklärt Rechtsanwalt Sinnig, dessen Kanzlei bundesweit tausende Verbraucher gegen alle bekannten Autobanken und Leasinggesellschaften vertritt.

Der Kläger dieses Verfahrens schloss im Oktober 2014 mit der SIXT Leasing einen sogenannten Vario-Finanzierungsvertrag mit einer Laufzeit von 54 Monaten und einer jährlichen Laufleistung von 20.000 km. Den Widerruf des Leasingvertrages erklärte er im Dezember 2017. Das Landgericht München urteilte, dass die Widerrufserklärung des Klägers wirksam erfolgt sei, da "die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde die Mindestangaben nicht vollständig enthalten hat."

Insbesondere habe die SIXT Leasing den Kläger nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über die erforderlichen Pflichtangaben (z. B. über die Modalitäten der Kündigung) belehrt, führt das Landgericht München aus. Auch stelle die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger keine unzulässige Rechtsausübung dar.

"Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der im Leasing- oder Autokreditvertrag verwendeten Widerrufsbelehrung und der unzureichenden Pflichtangaben können Verbraucher, die ein Auto finanziert oder geleast haben, auch noch Jahre nach Vertragsschluss ihren Finanzierungs- oder Leasingertrag widerrufen" erklärt Rechtsanwalt Dirk Sinnig, der das Verfahren vor dem Landgericht München geführt hat.

"Der wirksame Widerruf führt dazu, dass der Autokäufer seine an die Bank oder Leasinggesellschaft gezahlten Raten und eine im Einzelfall geleistete Anzahlung zurückverlangen kann und nicht mehr an die weiteren Verpflichtungen aus dem laufenden Vertrag gebunden ist."

Das Landgericht München hat hierzu ausgeführt, dass die SIXT Leasing die geleisteten Zahlungen in Höhe von ca. 15.000 EUR an den Kläger zurückgewähren muss.

"Bahnbrechend an dieser rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts München ist, dass der Kläger für die mit dem Leasingfahrzeug zurückgelegten Kilometer keinen Nutzungsersatz an die Leasinggesellschaft zahlen muss", ergänzt Rechtsanwalt Sinnig.

Dieses - für die Beklagte harte Ergebnis - entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, urteilte das Landgericht München. Damit ist das Urteil des Landgerichts München ein weiterer Meilenstein im Verbraucherschutzrecht.

Das Widerrufsrecht steht dabei grundsätzlich jedem Verbraucher zu, der sein Fahrzeug finanziert oder geleast hat, unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen bzw. einen Diesel oder Benziner handelt.

Für Fahrer von Dieselfahrzeugen stellt der Autokredit- und Leasingwiderruf gerade in der heutigen Zeit, in der man sich nicht mehr sicher sein kann, wie lange man sein Fahrzeug in den deutschen Großstädten noch fahren kann, eine Möglichkeit dar, sein Auto an die finanzierende Bank oder die Leasinggesellschaft zurückzugeben, ohne weiter das wirtschaftliche Risiko des herrschenden Preisverfalls zu tragen.

Nach Auskunft der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig sind nicht nur Leasingverträge der SIXT Leasing mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung versehen, sondern vielmehr auch die meisten Finanzierungs- und Leasingverträge anderer Autobanken und Leasinggesellschaften.

Die für den Individualprozess anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten werden in den meisten Fällen von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

"In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen", so Rechtsanwalt Dirk Sinnig. "Unsere Kanzlei hat sich auf die rechtliche Vertretung auf dem Gebiet des Autokredit- und Leasingwiderrufs spezialisiert und bereits über 20.000 Verträge überprüft. Der Teufel steckt, wie so häufig, auch in den Fällen des Widerrufs im Detail."

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Dr. Christof Lehnen
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