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elumeo SE

Landgericht Berlin bestätigt Position der elumeo SE bei Anfechtungsklage / Ottoman Strategy Holdings SA unterliegt mit Anfechtungsklage

Berlin (ots) -

- Urteilsbegründung bestätigt Position der elumeo SE vollständig

- Nichtzulassung der Ottoman Strategy Holding SA zur
außerordentlichen Hauptversammlung im Dezember 2018 war zwingend

Das Landgericht Berlin hat in einem Rechtsstreit mit einem Gesellschafter zu Gunsten der elumeo SE entschieden. Der Gesellschafter, die Ottoman Strategy Holdings S.A., hatte geklagt, da ihr die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. Dezember 2018 versagt worden war. Das Gericht wies die Klage ab und verurteilte zudem die Klägerin dazu, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Im Zentrum der Auseinandersetzung standen die Beschlüsse der Hauptversammlung, an der die Klägerin nicht hatte teilnehmen dürfen. Die Ottoman Strategy Holding SA vertrat die Ansicht, dass diese "nichtig, zumindest aber anfechtbar" seien. Das Landgericht sah dies anders und lehnte die Klage als unbegründet ab.

Die elumeo SE ist ein Unternehmen, das hochwertigen Edelsteinschmuck, überwiegend aus Indien und Thailand, vertreibt. Die Gründungsaktionäre der Firma, darunter die klagende Gesellschafterin, hatten im Jahr 2015 eine Stimmrechtsvereinbarung getroffen. Die Mitglieder dieses Stimmrechtspools hielten im Herbst 2018 einen Anteil von 60,91 Prozent der Stimmrechte der elumeo SE. Als die Ottoman Strategy Holding aufgrund einer von ihr erklärten Kündigung aus dem Stimmrechtspool ausschied, verringerte sich der Anteil des Pools auf 34,68 Prozent. Damit war die 50%-Schwelle nach § 33 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) tangiert.

Die Ottoman Strategy Holding SA war nach Ansicht des Landgerichts somit verpflichtet, innerhalb von vier Handelstagen nach Wirksamwerden ihres Ausscheidens aus dem Stimmbindungsvertrag eine Mitteilung nach § 33 WpHG zu veröffentlichen. Dies geschah nicht. Die fristlosen Kündigungen waren am 2. Dezember 2018 erklärt und den Empfängern zugestellt worden. Somit hätte die Mitteilung am 6. Dezember erfolgen müssen. Die Ottoman Strategy Holdings S.A. tat dies aber erst am 12. Dezember. Der Verstoß gegen die Meldepflicht sei "zumindest grob fahrlässig" erfolgt, so das Landgericht Berlin in seiner Urteilsbegründung. Dem Gesellschafter sei "als Gründungsaktionärin und Vertragspartei des Poolvertrags ... aufgrund bereits erfolgter Stimmrechtsmitteilungen bekannt, dass sie bei Änderungen des Stimmenpools meldepflichtig" sei.

In mehreren Presseverlautbarungen des Rechtsvertreters der Ottoman Strategy Holding SA war der Eindruck verbreitet worden, die Ottoman Strategy Holding SA sei zu der Hauptversammlung nicht zugelassen worden, weil sie den Kurs des Managements der elumeo SE kritisiert habe. Das Urteil des Landgerichts Berlin entlarvt diese Behauptung nun als falsch. Nach dem nun vorliegenden Urteil war die Ottoman Strategy Holdings SA von der Hauptversammlung aufgrund der von ihr verantworteten Verletzung der Vorschriften des WpHG zwingend auszuschließen.

Über das Unternehmen:

Der elumeo-Konzern mit Sitz in Berlin ist das führende europäische Unternehmen im elektronischen Vertrieb von hochwertigem, überwiegend in Indien und Thailand produziertem Edelsteinschmuck. Elumeos Ziel ist es, hochwertigen Edelsteinschmuck zu einem bezahlbaren Luxus für jeden zu machen.

Über eine Vielzahl von elektronischen Vertriebskanälen (etwa TV, Internet, Smart TV und Smartphone-App) bietet das börsennotierte Unternehmen seinen Kunden vor allem farbigen Edelsteinschmuck zu vergleichsweise günstigen Preisen an. Der Verkauf erfolgt ganz überwiegend über den Direktvertrieb. So betreibt der elumeo-Konzern etwa Homeshopping Fernsehsender in Deutschland und Italien sowie Webshops in Deutschland, Großbritannien, Italien, Frankreich, den Niederlanden, Spanien, Belgien und den USA.

Pressekontakt:

elumeo SE
Bernd Fischer
Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin
Tel.: +49 171-311 96 89
E-Mail: info@elumeo.com


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