Sebastian Dittmar
Geförderte Energieberatung und Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans: Sebastian Dittmar klärt über das neue Antragsverfahren auf
Berlin (ots) -
Nach wie vor soll der individuelle Sanierungsfahrplan insbesondere für Hausbesitzer eine gleichermaßen unkomplizierte wie kostengünstige Lösung für maximale Energieeffizienz darstellen - seine Förderung sorgt hingegen wegen diverser Neuerungen am Antragsverfahren zunehmend für Unklarheiten. Als Energieberater und Experte für Altbauten bietet Sebastian Dittmar die nötige Aufklärung und greift seinen Kunden bei der Realisierung ihrer förderfähigen Verbesserungsmaßnahmen unter die Arme. Was aber müssen Hauseigentümer über das angepasste Antragsverfahren unbedingt wissen?
Steigende Energiekosten, wachsendes Interesse am Klimaschutz, Wertsteigerung der eigenen Immobilie: Mittlerweile ziehen immer mehr Hauseigentümer eine energetische Sanierung in Betracht - und das aus den unterschiedlichsten Gründen. Ähnlich facettenreich fallen jedoch auch etwaige Unklarheiten dabei aus: Wie ist mit alten Schornsteinen im Dachgeschoss umzugehen? Unter welchen Umständen muss eine Feuerstätte sogar außer Betrieb genommen werden? Was ist bei der Planung einer Einzelfeuerstätte zu beachten? Doch damit nicht genug, denn neben all diesen fachlichen Aspekten werfen auch die neuesten Änderungen im Antragsverfahren zur geförderten Energieberatung und Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans bei den meisten Hauseigentümern Fragezeichen auf. "Wer hier weder seine Möglichkeiten noch die richtige Vorgehensweise kennt, verschenkt womöglich eine Menge Potenzial - und damit viel Geld", mahnt Sebastian Dittmar.
"Die gute Nachricht ist jedoch, dass sich Hauseigentümer auch schon bei diesem Vorgang und damit vor der eigentlichen Leistungserbringung von einem Energieberater vertreten lassen können. Dadurch wird nicht nur der Eigenaufwand minimiert, sondern vor allem auch ein reibungsloser Ablauf des gesamten Antragsverfahrens gewährleistet", fügt er hinzu. Sebastian Dittmar ist bereits seit 2014 als Schornsteinfegermeister tätig und gilt in Berlin als einer der gefragtesten Ansprechpartner in den Bereichen Brandschutz, Energieeinsparung und Umweltschutz. Neben der Ausstellung von Energieausweisen mit förderfähigen Verbesserungsmöglichkeiten greift er seinen Kunden vor allem bei der Ausarbeitung und Realisierung von individuellen Sanierungsfahrplänen unter die Arme. Wie das Antragsverfahren zur geförderten Energieberatung im Detail abläuft und inwieweit er seine Kunden auch dabei unterstützen kann, verrät er im folgenden Artikel.
Das Antragsverfahren von Anfang bis Ende: Was Hauseigentümer unbedingt wissen sollten
"Die Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümern bei der Einschätzung und Entscheidung darüber helfen, wie sich die Energieeffizienz ihres Wohngebäudes sinnvoll verbessern lässt. Damit hat sie einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung unserer Klimaschutzziele - und wird deshalb auch unter Berücksichtigung bestimmter Maßgaben gefördert", erläutert Sebastian Dittmar. Als Grundlage hierfür dient seit dem 01. Juli 2023 die neue Richtlinie zur Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude, die damit auch die bisher maßgeblichen Regelungen über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude vom 28. Januar 2020 ersetzt.
Antragsberechtigt sind vor allem Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Abhängig davon, ob sie sich entsprechend unterstützen lassen, müssen sie die dafür notwendigen Unterlagen jedoch nicht zwingend selbst einreichen. So gibt es in der Praxis verschiedene Wege zum erfolgreich gestellten Antrag - sie alle führen über die Website sowie das dazugehörige Antragsformular des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Welche Vorgehensweise gewählt wird, hängt dabei vor allem von zwei Faktoren ab:
1. Durchführende Person: Der Beratungsempfänger kann seinen Antrag einerseits selbst an die zuständige Stelle schicken, andererseits aber auch seinen Energieberater damit beauftragen.
2. Auszahlungsempfänger: Der Kunde muss sich zudem entscheiden, ob er das volle Honorar oder lediglich den durch den Zuschuss nicht gedeckten Teil in Vorleistung bezahlt. In letzterem Fall ist das BAFA zu ermächtigen, den Zuschuss an den beauftragten Energieberater auszuzahlen.
Da die Hauseigentümer über beide Punkte unabhängig voneinander entscheiden, ergeben sich insgesamt vier verschiedene Herangehensweisen:
1. Der Kunde stellt den Antrag selbst und bezahlt den Gesamtbetrag in Vorleistung: In diesem Fall benötigt er lediglich die Beraternummer und die Auszahlung erfolgt auf sein persönliches Bankkonto.
2. Der Kunde stellt den Antrag selbst, bezahlt jedoch nur den Eigenanteil: Neben der Beraternummer ist eine formelle Ermächtigung zur Auszahlung für den Energieberater nötig, auf dessen Konto letztendlich auch die Auszahlung erfolgt.
3. Der Energieberater stellt den Antrag, während der Kunde den Gesamtbetrag in Vorleistung bezahlt: Es muss eine Vollmacht an den Energieberater ausgestellt werden - die Auszahlung erfolgt auf das persönliche Bankkonto des Kunden.
4. Der Energieberater stellt den Antrag und erhält im Voraus nur den Eigenteil des Kunden: In diesem Fall benötigt der Energieberater sowohl eine formelle Ermächtigung zur Auszahlung sowie eine Vollmacht - er erhält zudem die Auszahlung durch das BAFA.
In jedem dieser Fälle muss sich der Kunde außerdem über seine BundID oder seine Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben (BWA) identifizieren. Der Upload aller notwendigen Unterlagen, muss dabei unter Zuhilfenahme des Bestätigungslinks und der Vorgangsnummer innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgen, die mit dem elektronischen Eingang des Antrags beim BAFA in Gang gesetzt wird. "Es empfiehlt sich zudem, Unterlagen wie die Ermächtigung, die Vollmacht oder die BWA in einem eigenen Projekt-Ordner zu sammeln", fügt Sebastian Dittmar hinzu.
Beratungsbeginn, Durchführung und weitere Unterlagen: Diese Aspekte sind außerdem zu berücksichtigen
In der Regel ist der Förderantrag bereits vor Abschluss eines rechtsgültigen Vertrages über die Durchführung einer Energieberatung zu stellen. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird. Mit der Beratung sowie der Durchführung aller dazugehörigen Maßnahmen wie der Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans kann jedoch bereits nach der Antragstellung begonnen werden, falls alle Beteiligten das für sinnvoll erachten.
Liegen alle für die Antragstellung notwendigen Dokumente vor, bewilligt das BAFA den Zuschuss durch Erteilung eines Zuwendungsbescheides, in dem ferner eine weitere Vorlagefrist für Unterlagen zum Verwendungsnachweis festgesetzt wird. Darüber hinaus teilt das BAFA darin den festgelegten Bewilligungszeitraum mit, bis zu dessen Ende alle Beratungsleistungen erbracht sein müssen. "Unter dem Strich ist also bereits das Antragsverfahren mit zahlreichen bürokratischen Hürden verbunden - als Energieberater sehe ich es als meine Verpflichtung an, meine Kunden dabei von jeglichem Mehraufwand zu befreien und ihr Vorhaben komplikationsfrei zum Erfolg zu führen", fasst Sebastian Dittmar zusammen.
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