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Steuerkanzlei Bauerfeind

Doppelte Haushaltsführung: Einrichtungsgegenstände laut mündlicher Verhandlung des Bundesfinanzhofes zusätzlich zum Deckelungsbetrag der 1.000 EUR monatlich absetzbar

Doppelte Haushaltsführung: Einrichtungsgegenstände laut mündlicher Verhandlung des Bundesfinanzhofes zusätzlich zum Deckelungsbetrag der 1.000 EUR monatlich absetzbar / Thomas Bauerfeind. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/107428 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Steuerkanzlei Bauerfeind" Doppelte Haushaltsführung: Einrichtungsgegenstände laut mündlicher Verhandlung des Bundesfinanzhofes zusätzlich zum Deckelungsbetrag der 1.000 EUR monatlich absetzbar / Thomas Bauerfeind. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/107428 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Steuerkanzlei Bauerfeind"

München (ots) -

In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2019 (Aktenzeichen VI R 18/17) hat der Vorsitzende Richter Herr Meinhard Wittwer bereits vorab verlauten lassen, dass der Bundesfinanzhof die Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung NICHT auf die 1.000 EUR monatlich begrenzten Unterkunftskosten anrechnen wird.

Hintergrund: Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 hat der Gesetzgeber die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Laut Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Oktober 2014 umfasst diese Grenze auch die für die Beschäftigungswohnung erworbenen Einrichtungsgegenstände sowie Hausrat.

Gegen diese Auffassung haben Steuerpflichtige geklagt und vom Finanzgericht Düsseldorf Recht bekommen: "Die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft am Beschäftigungsort gehören nicht zu den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten (1.000 EUR pro Monat), sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können (entgegen BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014)."

Diese Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf hat nunmehr der Bundesfinanzhof in seiner mündlichen Verhandlung bestätigt, so dass (notwendig und angemessene) Einrichtungsgegenstände und Hausrat künftig ohne Begrenzung steuerlich abgesetzt werden können.

Diese Bestätigung kommt gerade Steuerpflichtigen mit Beschäftigungswohnungen in sehr kostspieligen Ballungszentren (wie z. B. München, Frankfurt, Düsseldorf, Köln, Hamburg usw.) zugute, aber vor allem auch Mietern von möblierten Business Apartments, deren monatliche Miete oftmals jenseits der 1.000 EUR Grenze liegen.

Hier stellt sich die Frage, wie eine derartige Gesamtmiete steuerlich aufzuteilen ist (Miete vs. Möblierungszuschlag). Die auf doppelte Haushaltsführungen spezialisierte Steuerkanzlei Bauerfeind (www.doppelte-haushaltsfuehrung.de), hat hierzu bereits Lösungen in Zusammenarbeit mit weiteren Steuerexperten erarbeitet. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt:

Thomas Bauerfeind
Steuerkanzlei Bauerfeind
Säbener Straße 92a
81547 München
Telefon: 089/64282222
thomas-bauerfeind@doppelte-haushaltsfuehrung.de
www.doppelte-haushaltsfuehrung.de


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