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Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH

Steuererklärung in der Corona-Krise: Kein Verspätungszuschlag, zinsfreie Steuerstundung, längere Abgabefrist

Steuererklärung in der Corona-Krise: Kein Verspätungszuschlag, zinsfreie Steuerstundung, längere Abgabefrist. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/©peterschreiber.media" Steuererklärung in der Corona-Krise: Kein Verspätungszuschlag, zinsfreie Steuerstundung, längere Abgabefrist. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/©peterschreiber.media"

Neustadt a. d. W. (ots) -

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass die Steuererklärung auch in Corona-Zeiten fällig wird. Allerdings erleichtern die Bundesländer aktuell vieles rund um die steuerliche Situation von Arbeitnehmern sowie die Abgabe der Steuererklärungen 2018 und 2019. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt einen Überblick.

Die Finanzministerien des Bundes und der Länder haben am 19. März 2020 gemeinsam ein steuerliches Hilfspaket in Kraft gesetzt, um von der Corona-Pandemie Betroffene zu unterstützen. Für Arbeitnehmer gelten demnach bis Ende des Jahres 2020 folgende Erleichterungen:

- Es gibt vereinfachte Anträge auf die Anpassung der
Vorauszahlungen sowie auf die Steuerstundung, die zinsfrei
ausgesprochen werden können.
- Von Vollstreckungsmaßnahmen soll abgesehen werden.
- Auf die Erhebung von Säumniszuschlägen soll verzichtet werden.
- Die Finanzämter werden bei der Nachprüfung der Voraussetzungen
keine strengen Anforderungen stellen.

Entsprechende Anträge sind auf den Internet-Seiten der Finanzämter oder der Finanzverwaltung der Bundesländer zu finden.

Fristverlängerung für die Steuererklärung 2018

Wer seine Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater bearbeiten lässt, dessen Berater hat jetzt länger Zeit: Die Finanzämter gewähren ab sofort Fristverlängerungsanträge wegen der Corona-Krise rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 - und zwar ohne Nennung oder Prüfung von Gründen.

Regulär ist der 29. Februar 2020 Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018, wenn die Steuererklärung von einem Experten gemacht wird.

Wichtig: Auf Antrag werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge in den Fällen der rückwirkenden Fristverlängerung erlassen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse


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