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Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH

Ehrenamt und Steuererklärung: Diese Freibeträge gibt es

Ehrenamt und Steuererklärung: Diese Freibeträge gibt es / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis. Ehrenamt und Steuererklärung: Diese Freibeträge gibt es / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.

Neustadt a. d. W. (ots) -

Wer sich ehrenamtlich engagiert, unterstützt das Funktionieren der Gesellschaft - und kann bei der Steuererklärung profitieren. Was es mit Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtsfreibetrag und Betreuerfreibetrag auf sich hat, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Der 5. Dezember ist Internationaler Tag des Ehrenamts. Das ehrenamtliche Engagement der Deutschen ist groß, viele Millionen sind hierzulande ehrenamtlich tätig, wie Studien und Untersuchungen regelmäßig belegen. Um das soziale Engagement der Deutschen weiter zu fördern, hat die Politik Anreize geschaffen - zum Beispiel Steuervorteile für ehrenamtlich Tätige.

1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro im Jahr abgabenfrei

Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 2.400 Euro. Das bedeutet, dass die Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, muss die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet sein. Das ist zum Beispiel bei der Trainerin im Sportverein, dem Chorleiter eines Gesangsvereins oder der Helferin im Rettungsdienst der Fall. Weitere Bedingungen sind:


- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Zeitlich darf das Ehrenamt also nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
- Die Übungsleiterpauschale kann nur derjenige in Anspruch nehmen, der ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig ist - das können Schulen, Gemeinden oder Kirchen sein, aber auch gemeinnützige private Gesellschaften oder gemeinnützige Vereine.
- Das Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Nicht nutzen kann die Übungsleiterpauschale, wer zum Beispiel Schriftführer oder Gerätewartin im Sportverein ist, in der Freizeit als Schiedsrichterin arbeitet, ehrenamtlich für Gerichte und Notare dolmetscht oder Tiere ausbildet. Doch eventuell kann man von der Ehrenamtspauschale profitieren, im Steuerrecht auch Ehrenamtsfreibetrag genannt.

2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro pro Jahr abgabenfrei

Seit 2021 können Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 720 Euro. Und auch in diesem Fall bedeutet das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag dürfen auch diejenigen den Ehrenamtsfreibetrag in ihrer Steuererklärung angeben, deren Tätigkeit nicht die Voraussetzungen des Übungsleiterfreibetrags erfüllt - also zum Beispiel Schatzmeister, Kassenwartin, Platzwart, Schiedsrichterin oder Tierpfleger. Darüber hinaus ist die Nutzung analog zum Übungsleiterfreibetrag an drei Bedingungen geknüpft:


- Es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, darf also zeitlich nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
- Man leistet die freiwillige Arbeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
- Das Ehrenamt dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.

Übrigens: Die jeweiligen Pauschalen für das Ehrenamt - also den Übungsleiterfreibetrag und den Ehrenamtsfreibetrag - gibt es jährlich jeweils nur einmal, auch wenn man mehrere Ehrenämter parallel oder nacheinander ausübt.

3. Betreuerfreibetrag: 3.000 Euro im Jahr abgabenfrei

Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung ein. In der Regel übernehmen Familienangehörige diese Aufgabe unentgeltlich.

Diesen Betreuerinnen oder Betreuern steht der Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es 2.400 Euro. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer/innen, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger/innen.

Was über die Pauschalen hinausgeht, wird versteuert

Verdienen Übungsleiter oder Betreuerinnen jeweils mehr als 3.000 Euro und andere Ehrenamtliche jeweils mehr als 840 Euro pro Jahr, müssen diese Einkünfte versteuert werden - ob und wie viel Steuern tatsächlich fällig werden, hängt vom Gesamteinkommen ab.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse


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