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Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH

Karnevalsverein, Trachtenverein & Co.: Diese Mitgliedsbeiträge sind nicht absetzbar

Karnevalsverein, Trachtenverein & Co.: Diese Mitgliedsbeiträge sind nicht absetzbar / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis. Karnevalsverein, Trachtenverein & Co.: Diese Mitgliedsbeiträge sind nicht absetzbar / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.

Neustadt a. d. W. (ots) -

Eingefleischte Karnevalisten dürften es wissen: Die Kosten für den Mitgliedsbeitrag, den sie ihrem Karnevalsverein zahlen, lassen sich nicht von der Steuer absetzen. Gleiches gilt für Trachten-, Sport- oder Musikvereine. Welche Mitgliedsbeiträge sich dagegen absetzen lassen, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Wann kann man seine Mitgliedsbeiträge in der Steuererklärung angeben?

Mitglieder eines Vereins können ihren Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe von der Steuer absetzen, sofern ihr Verein altruistische Ziele verfolgt. Das ist bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken der Fall, wie zum Beispiel:


- Kulturelle Fördervereine (zum Beispiel Museen)
- Kirchen
- Deutsche Krebshilfe
- Deutsches Rotes Kreuz
- UN-Flüchtlingshilfswerk
- Caritas
- Greenpeace
- uvm.

Warum ist der Beitrag zum Karnevals- oder Sportverein nicht absetzbar?

Weil ein solcher Verein zwar gemeinnützig sein kann, aber gleichzeitig freizeitnahe Zwecke mit "Eigennutz" verfolgt, ein Hobby zum Beispiel. Anders gesagt: Das Mitglied selbst hat etwas davon, wenn es im Karnevals- oder Faschingsverein mitmacht. Auch die Mitgliedsbeiträge zu Vereinen mit folgenden Zwecken erkennt das Finanzamt nicht als Sonderausgaben an:


- Traditionelles Brauchtum
- Heimatpflege und Heimatkunde
- Sport
- Schach
- Tierzucht, Pflanzenzucht oder Kleingärtnerei
- Hundesport
- Soldaten- und Reservistenbetreuung
- Amateurfunk
- Modellflug

Was ist mit der Aufnahmegebühr?

Manche Vereine verlangen eine Aufnahmegebühr, damit man überhaupt Mitglied werden kann. Diese Einmalzahlung wird auch "Beitrittsspende" genannt. Ein Begriff, der verwirrt, denn diese Gebühr beispielsweise zur Aufnahme in einen Karnevalsverein erkennt das Finanzamt nicht als Sonderausgabe an. Der Grund: Die Aufnahmegebühr wird vom beitrittswilligen Mitglied freiwillig gezahlt.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse


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