Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Mehr Elterngeld durch Wechsel der Steuerklasse
Neustadt a. d. W. (ots) -
Seit 1. April 2024 gilt: Sehr gut verdienende Ehepaare und Alleinerziehende erhalten kein Elterngeld mehr. Denn die Einkommensgrenze, ab der kein Anspruch mehr auf Elterngeld besteht, ist abgesenkt worden. Wie hoch das Einkommen sein darf und warum werdende Eltern frühzeitig ihre Steuerklasse prüfen und gegebenenfalls ändern sollten, damit etwas mehr Elterngeld auf dem Konto landet, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Neue Grenze für den Anspruch auf Elterngeld
Knapp 1,8 Millionen Menschen in Deutschland haben nach Angaben des Statistischen Bundesamts im Jahr 2023 Elterngeld erhalten. Davon waren 1,3 Millionen Frauen, die durchschnittlich 14,8 Monat in Elternzeit waren. Bei den Männern waren es lediglich 3,7 Monate. Insgesamt ging die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Elterngeld im Vergleich zum Vorjahr um knapp 80.000 Personen zurück.
Nun ist mit einem weiteren Rückgang bei der Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld zu rechnen. Denn zum 1. April 2024 wurde die Einkommensgrenze abgesenkt, ab der Eltern keinen Anspruch auf Elterngeld haben. Heißt für Geburten ab 1. April 2024: Nur Elternpaare und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 200.000 Euro haben Anspruch auf Elterngeld. Davor hatte die Grenze seit 2020 für Paare bei 300.000 Euro und für Alleinerziehende bei 250.000 Euro gelegen.
Übrigens: Für Geburten ab dem 1. April 2025 gibt es Elterngeld nur noch bei einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 175.000 Euro.
Das zu versteuernde Einkommen ist entscheidend für den Anspruch
Gut zu wissen: Das zu versteuernde Einkommen entspricht nicht dem Bruttoeinkommen. Letzteres setzt sich zusammen aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und/oder selbstständiger Arbeit. Hinzu kommen eventuelle Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung. Von der sich daraus ergebenden Gesamtsumme zieht das Finanzamt noch Werbungskosten sowie eventuell individuelle Freibeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Vorsorgeaufwendungen ab. Erst dann steht das zu versteuernde Einkommen fest.
Das heißt: Eltern und Alleinerziehende, die zusammen ein Jahresbruttoeinkommen von beispielsweise 230.000 Euro haben, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen unterhalb der 200.000-Euro-Grenze liegen. Und hätten damit noch Anspruch auf Elterngeld. Darüber hinaus kann das Bruttogehalt dank weiterer steuerlicher Abzugsmöglichkeiten auch noch höher ausfallen, ohne dass das zu versteuernde Einkommen die magische Grenze von 200.000 Euro überschreitet.
Lässt sich die Höhe des Elterngelds beeinflussen?
Steht beispielsweise einem Paar letztendlich Elterngeld zu, stellt sich natürlich die wichtige Frage: Wie hoch wird es denn ausfallen? Grundsätzlich gilt: Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat. Und je höher das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war, desto mehr Elterngeld landet monatlich auf dem Konto.
Die gute Nachricht: Werdende Eltern können im Vorfeld und unter bestimmten Voraussetzungen aktiv Einfluss auf die Höhe des Elterngelds nehmen. Und zwar ohne dafür mehr arbeiten oder den Chef um eine Gehaltserhöhung bitten zu müssen. Wie das geht? Ganz einfach: durch einen frühzeitigen Wechsel der Steuerklasse.
Wechsel der Steuerklasse kann zu mehr Elterngeld führen
Ehepaare werden bei der Einkommensteuer automatisch zusammenveranlagt, sofern sie sich nicht aktiv für Einzelveranlagungen entscheiden. Sie wählen häufig die Steuerklassen-Kombination 3 und 5, diese eignet sich für Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen. Dabei sollte sich die- oder derjenige mit dem höheren Einkommen für die Steuerklasse 3 entscheiden, dann fallen die monatlichen Abzüge vom Bruttolohn deutlich niedriger aus.
Und an dieser Stelle können werdende Eltern im Gegensatz zu Alleinerziehenden die Höhe des späteren Elterngelds zumindest teilweise beeinflussen: Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt und sich um den Nachwuchs kümmert, sollte rechtzeitig von der Steuerklasse 5 in die Steuerklasse 3 wechseln - und zwar spätestens sieben Monate vor dem Mutterschutz, am besten aber bereits früh im Jahr vor der Geburt des Kindes. Denn dann erhöht sich das Nettogehalt, das zur Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt wird. Mit dem Ergebnis, dass das Elterngeld entsprechend höher ausfällt.
Übrigens: Beamte können etwas später die Steuerklasse wechseln. Sie haben meist etwa einen Monat länger Zeit dafür.
Legitime Möglichkeit, um die Höhe des Elterngelds zu beeinflussen
"Ein frühzeitiger Wechsel der Steuerklasse ist eine gute und legitime Möglichkeit, um die Höhe des Elterngelds zu beeinflussen", sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Er gibt aber auch zu bedenken, dass Elterngeld im Jahr des Bezugs für einen höheren persönlichen Steuersatz sorgt: "Und dieser Steuersatz gilt dann für das gesamte Einkommen. Deshalb müssen junge Familien für die Zeit des Elterngeldbezugs nicht selten eine Steuernachzahlung leisten", so Rauhöft.
Wichtig: Übernimmt nach einer gewissen Zeit der andere Elternteil die Betreuung des Kindes, richtet sich ab dem Zeitpunkt die Höhe des Elterngelds nach dessen vorherigen Nettogehalt. War dieser Elternteil in Steuerklasse 5, drohen finanzielle Nachteile, weil dann die ungünstigere Steuerklasse zu Grunde gelegt wird. Deshalb sollten Eltern im Vorfeld genau prüfen beziehungsweise prüfen lassen, welche Steuerklassen-Kombination im Endeffekt am günstigsten für sie ist.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
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