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Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH

Rentenerhöhung führt nicht zwangsläufig zur Steuerpflicht

Rentenerhöhung führt nicht zwangsläufig zur Steuerpflicht / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis. Rentenerhöhung führt nicht zwangsläufig zur Steuerpflicht / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.

Neustadt a. d. W. (ots) -

Am 1. Juli 2024 steigen die Renten um 4,57 Prozent. Möglicherweise müssen dadurch einige Rentnerinnen und Rentner künftig eine Steuererklärung abgeben. Das muss aber nicht gleichbedeutend mit einer Steuernachzahlung sein. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, ab wann Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen müssen, worauf sie achten sollten und was sie absetzen können.

Steuersorgen von Rentner/innen oft unbegründet

Viele Rentnerinnen und Rentner fürchten im Fall von Rentenerhöhungen, dass sie plötzlich Steuern zahlen müssen. Das kann zu Ängsten führen, vor allem wenn man mit der Rente gerade so über die Runden kommt. "Die Sorge ist in sehr vielen Fällen aber unbegründet", weiß VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Grund dafür sind unter anderem der Rentenfreibetrag und die Möglichkeit, auch als Rentnerin oder Rentner verschiedene Kosten steuerlich geltend zu machen. "Und selbst wenn durch eine Rentenerhöhung Steuern fällig werden, sind diese zunächst eher gering", so Rauhöft.

Wann müssen Rentner/innen eine Steuererklärung abgeben?

Laut der Deutschen Rentenversicherung gibt es in Deutschland aktuell rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Diese dürfen sich im dritten Jahr in Folge über eine ansehnliche Erhöhung freuen: Am 1. Juli 2024 steigen die Renten bundeseinheitlich um 4,57 Prozent. Da auch Rentnerinnen und Rentner ab einer gewissen Grenze Steuern zahlen müssen, stellt sich für viele die Frage, ob sie künftig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Grundsätzlich gilt: Überschreitet der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag, müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Für das Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro. Ein Teil der Altersrente ist zwar steuerfrei, allerdings zählen zu besagtem Gesamtbetrag auch noch zusätzliche Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung. Wer mit allem zusammen beispielsweise auf 12.000 Euro kommt, liegt zwar über dem Grundfreibetrag, muss aber dennoch keine Steuern zahlen.

Was hat es mit dem Rentenfreibetrag auf sich?

Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar rückwirkend ab 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Zuvor war er um 1,0 Prozentpunkte pro Rentenjahrgang angehoben worden, der langsamer steigende Besteuerungsanteil wurde Anfang 2024 mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen. Wer 2023 in Rente gegangen ist, hat einen Besteuerungsanteil von 82,5 Prozent der Rente. Das heißt im Umkehrschluss: Der Rentenfreibetrag liegt bei 17,5 Prozent - dieser bleibt steuerfrei. Das bedeutet aber nicht, dass für die 82,5 Prozent auf jeden Fall Steuern gezahlt werden müssen.

Beispiel: Ein 2023 in Ruhestand gegangener Rentner erhält eine monatliche Rente von 1.000 Euro. Das sind 12.000 Euro im Jahr und somit mehr als der Grundfreibetrag von 11.604 Euro. Allerdings beträgt der steuerpflichtige Anteil lediglich 9.900 Euro (82,5 Prozent von 12.000 Euro) und liegt somit unterhalb des Grundfreibetrags. Das wiederum bedeutet: Der Rentner muss keine Steuererklärung abgeben und keine Steuern zahlen.

Was können Rentner/innen von der Steuer absetzen?

Kommen zu dem Beispiel von 1.000 Euro monatlicher Rente jedoch weitere Einkünfte hinzu, ergibt sich recht schnell die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Erhält der Rentner etwa zusätzlich monatlich 300 Euro aus einer betrieblichen Altersvorsorge, beträgt der steuerpflichtige Gesamtbetrag aller Einkünfte 13.500 Euro (9.900 Euro + 3.600 Euro). Die geringe Werbungskostenpauschale von 102 Euro ist hier der Einfachheit halber nicht abgezogen, sie ändert auch nichts am Ergebnis. Denn in jedem Fall ist der Grundfreibetrag überschritten, und der Rentner muss eine Steuererklärung abgeben.

Das heißt aber noch lange nicht, dass er am Ende auch tatsächlich Steuern zahlen muss. Denn Rentnerinnen und Rentner können auf jeden Fall Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch noch andere Ausgaben steuerlich geltend machen, zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Diese können sich steuermindernd auswirken.

Übrigens: Einnahmen aus einer privaten Rentenversicherung werden in der Regel nur mit einem geringen Ertragsanteil steuerpflichtig.

Steuererklärung abgeben, aber keine Steuern zahlen: Geht das?

Bleiben wir bei dem Rentner mit einem Gesamtbetrag aller Einkünfte von 13.500 Euro. Er muss wie gesagt eine Steuererklärung abgeben, macht darin aber außergewöhnliche Belastungen geltend. Angenommen das Finanzamt erkennt nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung Ausgaben in Höhe von 2.000 Euro an - damit läge das steuerpflichtige Einkommen nur noch bei 11.500 Euro und somit unterhalb des Grundfreibetrags von 11.604 Euro. Die Folge: Es werden keine Steuern festgesetzt, der Rentner muss nichts zahlen.

Wer also wegen der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2024 plötzlich mehr als den Grundfreibetrag von 11.604 Euro erhält, muss sich nicht direkt Sorgen machen. Zwar ist er oder sie möglicherweise nun zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet - das heißt aber nicht, dass zwangsläufig auch Steuern fällig werden.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
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